An: Für die Durchführung des Immissionsrechts...
Von: Tilman Kluge
Die Genehmigungsbehörden des Bundes und der Länder tragen dafür Sorge, daß Windkraftanlagen (WKA) dann nicht genehmigt werden, wenn ihnen nicht eine
Netzanbindung nachgeschaltet ist. Andere insbes. im Sinne des §35 Abs.1 Satz 1 und Abs.3 des Baugesetzbuches (BauGB) zu berücksichtigende Belange bleiben unberührt.
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